2016

Bauwens, Kathrin: Religiöse Paralleljustiz. Zulässigkeit und Grenzen informeller Streitschlichtung und Streitentscheidung unter Muslimen in Deutschland. Berlin: Duncker & Humblot, 2016. - (Schriften zum öffentlichen Recht ; Bd. 1332) – Zugl.: Münster (Westf.), Univ., Diss., 2015
In Staaten, die über ein großes Potenzial von Zuwanderern islamischen Glaubens verfügen, finden Debatte darüber statt, inwieweit es dieser Gruppierung gestattet ist, sich nicht nur ihren traditionellen rechtlichen Gepflogenheiten verbunden zu fühlen, sondern diese auch durch ein gerichts- oder schiedsfähiges Verfahren alternativ zur staatlichen Gerichtsordnung verbindlich leben zu können. In Kanada und Großbritannien existiert diese Debatte („one law for all“) bereits seit einer Reihe von Jahren. Spätestens seit 2011 hat sie auch die öffentliche Diskussion in Deutschland erreicht. Die so griffig erscheinende Forderung „Ein Recht für alle“ entspricht bereits unserer eigenen Rechtsordnung nicht. In Deutschland existiert ein privater Gerichtspluralismus, der in Schieds-, Vereins-, Verbands- und Kirchengerichten seinen Ausdruck findet und nur in sehr begrenztem Umfang einer staatlichen Kontrolle unterliegt. Insbesondere den Religionsgesellschaften wird durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung die Selbstverwaltung garantiert, zu der auch eine kirchliche Gerichtsbarkeit gehört. Von dieser Basis ausgehend untersucht die Autorin, welche Möglichkeiten staatlicher Intervention gegen rechtsstaatliche Verstöße dieser privaten Gerichtsbarkeiten bestehen, wenn etwa durch muslimische „Friedensrichter“ kulturbedingt Frauen benachteiligt werden oder wenn der Strafverfolgungsanspruch als Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols vereitelt wird. Auch die größten Kritiker einer Scharia-Gerichtsbarkeit konnten dazu keine überzeugenden Lösungsvorschläge machen, die - ob in Kanada, Großbritannien oder Deutschland - verfassungsrechtlich unproblematisch wären. Letztlich bieten sich nur zwei Säulen der Reaktionsmöglichkeiten an: präventive vertrauensbildende Arbeit mit den (vor allem weiblichen) Mitgliedern der muslimischen Gemeinden sowie die Entscheidung im Einzelfall, ob eine bestimmte Schlichtung ein strafrechtlich relevantes Verhalten (Nötigung, Erpressung, Strafvereitelung usw.) beinhaltet oder sonst ein rechtswidriges Verhalten – etwa gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz – darstellt. In beide Richtungen zielt ein Programm des Bayerischen Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Inhalt ist sowohl die Information der Einwanderer über das deutsche Justizsystem, als auch die Fortbildung der staatlichen Organe (Staatsanwaltschaft, Ermittlungsrichter) über prozessuale Elemente wie etwa die Sicherung von Aussagen durch umgehende richterliche Vernehmung des Opfers, Maßnahmen zur Erhöhung der Aussagebereitschaft und zum Schutz von Opfern und Zeugen.
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Lennartz, Oliver: Erziehung durch Jugendschöffen? Eine empirische Untersuchung zur Funktion und Stellung der Jugendschöffen im Jugendgerichtsverfahren. - 1. Aufl. - Baden-Baden: Nomos, 2016. - (Kölner Schriften zur Kriminologie und Kriminalpolitik ; Bd. 19) - Zugl.: Köln, Univ., Diss., 2016
Teil 1 der Arbeit stellt zunächst Aufgabe und Funktion der Beteiligung von Jugendschöffen nach dem historischen Willen des Gesetzgebers und nach geltendem Recht dar. Zentrale Weichenstellung für die Qualität der späteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung ist das (Aus-)Wahlverfahren. Ein Seitenblick gehört der Qualifikation der Berufsjugendrichter, die nach § 37 JGG auch über erzieherische Erfahrung verfügen sollen. Jede Festschreibung oder gar Erweiterung im Hinblick auf besondere pädagogische, kriminologische oder soziologische Kenntnisse sind bislang an der mangelnden Durchsetzungsfähigkeit der Rechtspolitik gegenüber den berufsständischen Vereinigungen der Richter und Staatsanwälte gescheitert. Andererseits erhöht dies die Bedeutung der Jugendschöffen, aber auch die Notwendigkeit der Sorgfalt ihrer Auswahl. Der Autor schlägt eine Ausweitung des Potenzials der in Frage kommenden Personen durch Absenkung der Altersgrenze auf 18 Jahre vor und bringt die Aufhebung der Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit ins Spiel.
Teil 2 wertet den empirischen Forschungsstand zum Verhalten von Berufsrichtern, Erwachsenen- und Jugendschöffen aus. Die Übersicht macht deutlich, dass der wissenschaftliche Erkenntnisstand über Jugendschöffen minimal ist. Die einzige Arbeit, die sich ausschließlich mit Jugendschöffen befasst, ist eine (unveröffentlichte) psychologische Diplomarbeit (Gerken 1986).
Die Erhebungen im 3. Teil befassen sich mit der Bewerbung für das Amt (gut die Hälfte der Jugendschöffen hat sich aus eigener Initiative beworben, knapp 30 % wurden von einer Partei vorgeschlagen), dem Rollenverständnis (die übergroße Zahl der Jugendschöffen fühlt sich durch die Berufsrichter ernst genommen; Überforderungen beruhen überwiegend auf der Fremdheit der Prozesssituation, fehlenden Informationen zum Prozessablauf und zu den eigenen Rechten), das durch eine gute Einführung und kontinuierliche Fortbildung verbessert werden kann.
Im 4. Teil werden kriminalpolitische Konsequenzen gezogen. Zentraler Vorschlag ist der Jugendfachschöffe mit pädagogischen, erzieherischen, kriminologischen, soziologischen usw. Kenntnissen, die nicht durch Studium oder Beruf, aber auch im Ehrenamt erworben sein können. Einführung in das Amt und Fortbildung sollen verbindlich vorgeschrieben werden. Das Mindestalter soll auf 18 Jahre ohne Obergrenze festgesetzt werden.
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2015

Zwickel, Martin; Cottin, Marianne; Ferrand, Frédérique (Hrsg.): Die organisatorische Modernisierung der Ziviljustiz in Deutschland und Frankreich = La modernisation organisationelle de la justice en France et en Allemagne. Tagungsband zum deutsch-französischen Forschungsatelier in Saint Etienne und Lyon vom 17. bis 19. März 2014 = Actes de l’atelier de recherche franco-allemand à Saint Etienne et à Lyon du 17 au 19 mars 2014. - Jena: JWV, Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, 2015. - (Studien zum europäischen Provarrecht und zur Rechtsvergleichung ; Bd. 14)
Weder in Deutschland noch in Frankreich ist eindeutig geklärt, welchen Herausforderungen sich Justizreformen zu stellen haben, welche Grenzen Reformbemühungen einhalten müssen und welche Reformansätze vielversprechend sind. Das gemeinsame deutsch-französische Forschungsatelier der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, der Université Jean Monnet Saint-Etienne und der Université Jean Moulin Lyon 3 dokumentiert die Arbeitsergebnisse einer Tagung, in der gerichtsverfassungsrechtliche Reformvorschläge zusammengetragen und von den Herausgebern bewertet werden. Ein Ansatzpunkt für die Justizreform ist die Besetzung der Gerichte mit außergerichtlichen Akteuren. Unter diesem Aspekt werden die Systeme in Frankreich und Deutschland bei den Handels- und den Arbeitsgerichten miteinander verglichen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beteiligung von sachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung verstärkt werden solle. Zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Laien- und Berufsrichtern gehöre allerdings eine fundierte Ausbildung der Laienrichter in den Grundzügen des jeweiligen Rechtsgebietes, um die Skepsis der Berufsrichter abzubauen. Insbesondere der Präsident des Landgerichts Heidelberg Michael Lotz hat sich seit langem dieser Idee der Kooperation verschrieben. Er stellt die Kammern für Handelssachen und die Senate des Bundespatentgerichts als existierende Modelle für eine reformierte Besetzung der Richterbänke vor. Daraus leitet er ein allgemeines System der interdisziplinären Besetzung der Richterbank in weiteren Rechtsbereichen ab (Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, Bau- und Architektenverträgen usw.).
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2014

Limburg, Anika: Schlichtung professionalisieren. Methodenreflexion - Institutions- und Gesprächsanalysen – Fortbildungskonzept. - Mannheim: Verlag für Gesprächsforschung, 2014. - Zugl.: Bochum, Univ., Diss., 2013
Die Untersuchung will einen Beitrag zur Verbesserung der Gesprächsführung in Schlichtungsgesprächen von Schiedspersonen leisten. Ziel ist die Entwicklung eines gesprächsanalytisch fundierten Fortbildungskonzeptes. Zunächst wird untersucht, welche Probleme durch den „Konflikt“ als Gesprächsgegenstand, die konstitutiven Merkmale des Schiedsamtes und das Aufgabenprofil der Schiedspersonen bedingt werden. „Schlichtung“ wird als eigenständiger Gesprächstyp verstanden, der zwar mit anderen Verfahren der Konfliktbearbeitung vergleichbar ist, sich aber von Mediation und Verhandlungstheorie so unterscheidet, dass deren Ansätze nur eingeschränkt übertragen werden können.
Schiedspersonen erhalten zwar in der Aus- und Fortbildung ein vielfältiges Handwerkszeug; dieses reicht nach dem Ergebnis der Studie angesichts der Schwierigkeit ihrer Tätigkeit jedoch nicht aus, um professionelles Handeln sicherzustellen. Dafür fehlt es dem Aus- und Fortbildungscurriculum an einem auf das Amt bezogenen Verständnis des Gesprächstyps ebenso wie an einem systematischen Angebot zur Reflektion über ein angemessenes Rollenbild und Rollenverhalten, auf deren Grundlage Schiedspersonen ihr Handwerkszeug anwenden können.
Das mit der Untersuchung entwickelte Fortbildungskonzept ist darauf zugeschnitten, die eigene Rolle zu reflektieren, eine stimmige Rollenhaltung zu entwickeln und so zu einem institutions-spezifischen Verständnis der eigenen Tätigkeit zu führen. Dafür wurden die Befunde auf die Kernaufgaben im Schlichtungsgespräch konzentriert: Gestalten der Eröffnungsphase, Herausarbeiten einer gemeinsamen Konfliktsicht, Unterstützung beim Finden einer Einigung, Aushandeln der Kosten und Umgang mit Eskalationen.
Für die Gesprächsanalysen standen sieben Aufzeichnungen von Schlichtungsgesprächen, die von vier unterschiedlichen Schiedspersonen geführt wurden, zur Verfügung. Die Abschriften der Gespräche sind in einem eigenen Band veröffentlicht.
Inhaltsverzeichnis und Volltext
Transskriptband: Schlichtungsgespräche im Schiedsamt
Volltext

Lemke-Küch, Harald: Der Laienrichter - überlebtes Symbol oder Garant der Wahrheitsfindung? Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung über das „moderne“ Volksgericht in Deutschland seit Beginn des 19. Jahrhunderts. - Frankfurt, Main: PL Academic Research, 2014. - (Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft ; Bd. 5640) - Zugl.: Hannover, Univ., Diss., 2014
Die Dissertation zeichnet ein historisch umfassendes Bild der Beteiligung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung von der politischen Auseinandersetzung um die Beteiligung des Volkes an der (Straf)Rechtsprechung (insbesondere über die Form als Schwur- oder Schöffengericht) über die Brüche in der Entwicklung nach dem 1. Weltkrieg, während der NS-Zeit und in der DDR bis in die Gegenwart. Parallelen werden zu Beteiligungsformen der anderen Gerichtsbarkeiten gezogen und die Unterschiede der Mitwirkung allgemeiner Vertreter des Volkes und „sachkundiger ehrenamtlicher Richter“ herausgearbeitet.
Den ehrenamtlichen Richtern in der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit wird bescheinigt, keine „Lager“mentalität zu haben, die Handelsrichter sogar als Elite der Kaufmannschaft hervorgehoben. Das System sachkundiger ehrenamtlicher Richter soll durch ihren Einsatz in Miet- oder zivilrechtlichen Bauprozessen ausgeweitet werden. Gegen die Einführung sachkundiger Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen wird allerdings eingewandt, dass diese je nach Herkunft befangen sein würden (Unternehmer sind prima facie dem Angeklagten gegenüber positiv eingestellt, ein pensionierter Steuerbeamter dagegen eher gegen ihn). Trotz der Skepsis gegenüber den Schöffen soll ein modifiziertes Akteneinsichtsrecht eine aktivere Teilnahme der Schöffen an der Befragung von Zeugen, Sachverständigen und Angeklagten ermöglichen. Im Bereich der Bagatellkriminalität bringt der Autor gesellschaftliche Gerichte ohne Beteiligung von Berufsrichtern ins Gespräch, die mit beschränkten Sanktionsbefugnissen im Bereich des Täter-Opfer-Ausgleichs segensvoll wirken und der oft als „lasch“ empfundenen Einstellungspraxis aus Opportunitätsgründen entgegenwirken könnten. Die einfach gelagerten Sachverhalte könnten mit Erfahrung, Menschenkenntnis, „gesundem Menschenverstand“ und – immer wieder vergessen – mit Logik, deren Vorhandensein nicht auf Juristen beschränkt ist, entschieden werden; ein Vorschlag, den Hans-Heiner Kühne bereits 2009 in der „Festschrift für Knut Amelung zum 70. Geburtstag“ ins Gespräch gebracht hat.
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