Ehrenamtliche Richter

Wahl und Berufung, Ausschluss und Ablehnung, Einsatz und Amtsentbindung bzw. -enthebung

Gliederung

A. Richterliche Ehrenämter ohne spezielle fachliche Voraussetzungen
I. Strafgerichtsbarkeit (Schöffen in Strafsachen gegen Erwachsene)
II. Verwaltungsgerichtsbarkeit

B. Richterliche Ehrenämter mit spezieller Sachkunde
III. Jugendschöffen
IV. Arbeitsgerichtsbarkeit
V. Handelsrichter
VI. Ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftsverfahren
VII. Sozialgerichtsbarkeit
VIII. Finanzgerichtsbarkeit

C. Richterliche Ehrenämter in den Berufsgerichten
IX. Disziplinargerichtsbarkeit der Beamten
X. Disziplinargerichtsbarkeit der Richter
XI. Disziplinargerichtsbarkeit der Soldaten
XII. Berufsgerichtsbarkeit der Rechtsanwälte
XIII. Berufsgerichte der übrigen freien Berufe
 

Vorbemerkung

In allen Gerichtsbarkeiten nehmen in Deutschland ehrenamtliche Richter* – in unterschiedlicher Intensität – an den Hauptverhandlungen bzw. mündlichen Verhandlungen teil. Teilweise werden sie auch als „Laienrichter“ bezeichnet, wobei der ursprüngliche Wortsinn aus dem Altgriechischen stammt. „Laikós“ bedeutet so viel wie „aus dem Volke stammend“. In Abgrenzung zu den Berufsrichtern wird der Begriff häufig in Anlehnung an das kirchenrechtliche Verständnis benutzt, um deutlich zu machen, dass dieser Teil des Gerichts nicht mit den „höheren (juristischen) Weihen“ versehen ist.

Nach den Voraussetzungen, die ehrenamtliche Richter für ihr Amt mitbringen müssen, ist zu unterscheiden zwischen denjenigen,

  • die als Vertreter des Volkes – außer der allgemeinen Lebenserfahrung – Menschenkenntnis, Fähigkeit zu logischem Denken und Entscheidungsfähigkeit keine weiteren fachlichen Voraussetzungen erfüllen müssen (z. B. Schöffen in Strafsachen gegen Erwachsene, ehrenamtliche Richter an den Verwaltungsgerichten);
  • die über besondere (nichtjuristische) Sachkunde und Erfahrungen verfügen müssen (z. B. Handelsrichter, Jugendschöffen, ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit);
  • die als Vertreter eines bestimmten Berufszweiges an den Verfahren und Entscheidungen in der Berufsgerichtsbarkeit (früher auch Ehrengerichte genannt) teilnehmen.

Die Anforderungen an das richterliche Ehrenamt sind genauso unterschiedlich wie die Verfahren, in denen die Bewerber in ihr Amt gewählt oder berufen werden. Eine Gemeinsamkeit zeichnet alle Inhaber des Ehrenamtes aus: Sie nehmen an den Verhandlungen in gleichem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter teil, soweit nicht das Gesetz in wenigen Ausnahmefällen etwas Abweichendes bestimmt.
Ehrenamtliche Richter nehmen somit an der Rechtsprechung nicht besser oder schlechter teil, sondern mit anderen Mitteln als den rein juristisch-wissenschaftlichen. Das richterliche Ehrenamt trägt zum einen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Art. 20 GG Rechnung, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht; zum anderen ist es Ausdruck dafür, dass ein richtiges und gerechtes Urteil nicht nur aus der korrekten Anwendung der juristischen Methode besteht, sondern auch aus der lebensnahen Feststellung des zu beurteilenden Sachverhaltes unter Berücksichtigung unterschiedlicher sozialer Verhaltensweisen im alltäglichen Umgang, sowie den aus dem Urteil für die Beteiligten folgenden Konsequenzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, „dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die nach ihrem Persönlichkeitsbild und ihrer fachlichen Befähigung – einschließlich ihrer Einstellung zu den Grundentscheidungen unserer Verfassung – die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden … richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden“ (Beschluss vom 06.05.2008, Az.: 2 BvR 337/08, NJW 2008, S. 2568, 2569 f.).

Dem Ehrenamt in der Rechtsprechung im weitesten Sinne hinzuzurechnen sind auch die Schiedsleute (in Sachsen: Friedensrichter), die zwar keine streitigen (also im engen Sinne „richterlichen“) Entscheidungen treffen, aber gerade in Ansehung der zunehmenden Bedeutung von Mediation eine wichtige Funktion in der vorgerichtlichen Streitschlichtung spielen.

* Im Text wird durchgehend das generische Maskulinum verwendet, weil stets das Amt, nicht die Person gemeint ist. Alle Ausführungen treffen selbstverständlich in gleicher Weise auf Frauen und Männer zu.


Weitere Informationen

LAIKOS Journal Online. Zeitschrift für ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Journal for lay and honorary judges. Hrsg.: Partizipation in der Justiz (PariJus) - Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung zivilgesellschaftlicher Teilhabe mbH. Berlin: PariJus gGmbH.
Jg. 1.2023 ff. Kostenfrei als Online und PDF-Version.
Link zur Webseite

Richter ohne Robe (RohR). Fachzeitschrift für das richterliche Ehrenamt. Hrsg.: Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. - Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS). Berlin: BWV, Berliner Wissenschafts-Verl.
Jg. 1.1989 ff.

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A. Richterliche Ehrenämter ohne spezielle fachliche Voraussetzungen

I. Strafgerichtsbarkeit (Schöffen in Strafsachen gegen Erwachsene)

Abweichend von der allgemeinen Bezeichnung „Ehrenamtliche Richter“ tragen die ehrenamtlichen Beisitzer in Strafsachen die Bezeichnung „Schöffen“. Dies hat historische Gründe. Das Wort leitet sich aus dem althochdeutschen Sceffino oder Scaffin ab und geht auf die umfassende Strafprozessreform Karls des Großen Ende des 8. Jahrhunderts zurück. Mit über 60.000 Haupt- und Ersatzschöffen stellt die Strafgerichtsbarkeit das größte Kontingent der Beteiligung Ehrenamtlicher an der Rechtsprechung.

1. Wahl

Status und Wahl der Schöffen sind in den §§ 30 ff. GVG geregelt. Die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen wird von den zuständigen Präsidenten so bemessen, dass voraussichtlich jeder Schöffe zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (§ 43 GVG); jeder Sitzungstag kann aus mehreren Verhandlungstagen bestehen.
Der Wahlvorgang vollzieht sich in einem zweistufigen Verfahren. Gegenüber der Wahl bzw. Berufung aller anderen ehrenamtlichen Richter besteht die Besonderheit, dass die Wahl der Schöffen bundesweit im gleichen Zeitraum erfolgt. Alle fünf Jahre stellt jede Gemeinde durch ihre Vertretung (Gemeinderat, Stadtverordnetenversammlung, Stadtbürgerschaft usw.) eine Vorschlagsliste auf, die mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten muss, wie aus dieser Gemeinde an Schöffen für den entsprechenden Gerichtsbezirk tatsächlich benötigt werden (§ 36 GVG). Interessenten an dem Amt können sich selbst bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes bewerben oder von einer gesellschaftlichen Organisation (Partei, Gewerkschaft, Sportverein, karitative Organisation, Bürgerinitiative usw.) vorschlagen lassen. Bedenklich ist die Praxis mancher Gemeindeverwaltungen, die Schwierigkeiten haben, die doppelte Zahl von Bewerbern zu finden, nach dem Zufallsprinzip Personen aus dem Einwohnermelderegister zu ermitteln. Auf diese Weise kann die Geeignetheit von „Bewerbern“ für das Amt nicht beurteilt werden. Zu Recht untersagen z. B. die bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Schöffenwahl (2022, Nr. 7.2) diese Methode.
Die Vorschlagslisten werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden, mindestens aber der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung beschlossen (§ 36 Abs. 1 GVG). Die Liste wird öffentlich ausgelegt; jeder kann Einspruch gegen die Liste mit der Begründung einlegen, dass ein Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (§§ 36 Abs. 3, 37 GVG).
Die Vorschlagslisten werden mit den Einsprüchen an das für die jeweilige Gemeinde zuständige Amtsgericht geschickt (§ 38 GVG, auch wenn an diesem Amtsgericht kein Schöffengericht besteht). Aus diesen Listen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht (bestehend aus einem Amtsrichter als Vorsitzender, einem Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauenspersonen aus der Einwohnerschaft des Verwaltungsbezirks, der dem Bezirk des Amtsgerichts entspricht) ebenfalls mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit in getrennte Listen (§ 42 GVG)

  • die Haupt- und Ersatzschöffen für das Amtsgericht (bzw. das gemeinsame Schöffengericht für mehrere Amtsgerichte);
  • den auf den Amtsgerichtsbezirk entfallenden Teil der Haupt- und Ersatzschöffen für das zuständige Landgericht (bzw. für eine auswärtige Strafkammer).

2. Voraussetzungen

Schöffe kann jeder deutsche Staatsangehörige (§ 31 GVG) werden, soweit er nicht wegen Unfähigkeit oder Ungeeignetheit vom Amt ausgeschlossen ist.

3. Ausschluss

Unfähig zum Schöffenamt (§ 32 GVG) sind Personen, die

  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind oder
  • gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (anders bei ehrenamtlichen Richtern anderer Gerichtsbarkeiten, wo der Ausschlussgrund erst entsteht, wenn die Anklage erhoben wurde).

Ungeeignet sind aus persönlichen Gründen (§ 33 GVG) Personen, die

  • am Tag des Amtsbeginns nicht mindestens 25 Jahre und älter als 69 Jahre sind;
  • zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  • aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  • mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • in Vermögensverfall geraten sind (auch in sog. Privatinsolvenz).

Weiterhin sind aus beruflichen Gründen (§ 34 GVG) ungeeignet

  • Exekutivangehörige wie der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können (politische Beamte);
  • Angehörige von Justizberufen wie Richter, Staats- und Amtsanwälte, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  • Religionsdiener und Mitglieder von religiösen Vereinigungen, die zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR (bzw. diesen gleichgestellte Personen) tätig waren, sollen nicht berufen werden, wenn sie aufgrund ihrer früheren Tätigkeit für das Amt eines ehrenamtlichen Richters ungeeignet sind (§ 44a DRiG).

4. Ablehnung

Der Gewählte muss das Amt annehmen. Das Amt ablehnen können nur Personen, die einen in § 35 GVG aufgeführten gesetzlichen Ablehnungsgrund haben. Dazu gehören:

  • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages,
  • Personen, die
    a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
    b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder
    c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
  • Angehörige medizinischer Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, (Kinder-)Krankenschwestern und -pfleger, Hebammen sowie Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
  • Personen,
    • denen die unmittelbare Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes besonders erschwert;
    • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Ende der Amtsperiode vollenden;
    • für die (oder einen Dritten) das Amt wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

5. Einsatz

Schöffen kommen zum Einsatz

beim Amtsgericht:

  • im Schöffengericht (1 Berufsrichter/2 Schöffen) oder im erweiterten Schöffengericht (2 Berufsrichter/2 Schöffen).

beim Landgericht:

  • in erster Instanz in der Großen Strafkammer (2 oder 3 Berufsrichter/2 Schöffen); die Große Strafkammer als Schwurgericht ist immer mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen besetzt;
  • in Berufungsverfahren gegen Urteile des Schöffengerichts bei der Kleinen Strafkammer (1 Berufsrichter/2 Schöffen) und gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts bei der Kleinen Strafkammer in der Besetzung mit 2 Berufsrichtern und 2 Schöffen.

Die Hauptschöffen werden jeweils am Ende eines Jahres für das folgende Geschäftsjahr auf die Termine der einzelnen Spruchkörper dieses Gerichts ausgelost. Die Ersatzschöffen werden zu Beginn der Amtszeit in eine Liste gewählt, deren Reihenfolge im Grundsatz für die gesamte Amtszeit unverändert bleibt.

6. Entbindung vom Amt

Ein Schöffe wird von der Schöffenliste gestrichen (§§ 51, 52 GVG), d. h. er wird für die gesamte restliche Amtsperiode von seinem Amt entbunden:

von Amts wegen, wenn

  • die Amtspflichten gröblich verletzt wurden,
  • nachträglich ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der zur Unfähigkeit oder Ungeeignetheit für das Schöffenamt führt,
  • der Wohnsitz außerhalb des Landgerichtsbezirks verlegt wird.

auf seinen Antrag, wenn

  • er seinen Wohnsitz außerhalb des Amtsgerichtsbezirks verlegt,
  • der Schöffendienst an mehr als 24 Sitzungstagen ausgeübt wurde,
  • nachträglich ein Grund entsteht, dessentwegen die Übernahme des Amtes abgelehnt werden kann.

Da eine Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung besteht, kommt ein entschuldigtes Fernbleiben von einem Termin nur aus den gesetzlich geregelten Gründen in Betracht. Ein Schöffe kann von einem Sitzungstermin entbunden werden, wenn ein Hinderungsgrund durch unabwendbare Umstände besteht oder die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann (§ 54 GVG).


Weitere Informationen

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Hasso Lieber, Ursula Sens: Fit fürs Schöffenamt. Ratgeber für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit. 3. vollständig überarb. Aufl. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2024, Bestellung im NomosShop
Inhaltsverzeichnis

Webseite zur Schöffenwahl mit umfassenden Informationen: www.schoeffenwahl.de. Partizipation in der Justiz (PariJus) - Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung zivilgesellschaftlicher Teilhabe mbH, Berlin.

Hasso Lieber: Die Verantwortung der Gemeinden und Kreise bei der Schöffenwahl 2023, 2. Aufl. Wiesbaden: Kommunal- und Schul-Verlag, 2022

Merkblatt für Schöffen. Vordruck 124. Stand: 06.2023

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter zum 1. Januar 2024. Geschlechtsstruktur. Erwachsenen- und Jugendspruchkörper insgesamt (Hauptschöffen). Stand: 23. September 2024. Hrsg.: Bundesamt für Justiz. Bonn, 2024.

Kurt Tucholsky: Merkblatt für Geschworene. (Ignaz Wrobel, Die Weltbühne vom 06.08.1929, Nr. 32, S. 202.
 

Baden-Württemberg
Leitfaden für Schöffen. Stand: Nov. 2022. Hrsg.: Ministerium der Justiz und für Migration. Stuttgart, 2022. Online-Ressource (36 S.)

Bayern
Das Schöffenamt in Bayern. Stand: Jan. 2023. Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium der Justiz. München, 2023. Online-Ressource (56 S.)

Bremen
Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen. Stand: Dez. 2022. Hrsg.: Die Senatorin für Justiz und Verfassung. Bremen 2022. 22 S.

Hamburg
Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen. Informationen zum Schöffenamt. Neuaufl., Aug. 2023. Hrsg.: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg. Hamburg, 2023. Online-Ressource (59 S.)

Hessen
Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen. Ehrenamt mit Verantwortung: Informationen über Aufgaben, Rechte und Pflichten. Stand: März 2023. Hrsg.: Hessisches Ministerium der Justiz. Wiesbaden, 2023. Online-Ressource (24 S.)

Mecklenburg-Vorpommern
Ehrenämter in der Justiz. Das Schöffenamt. Stand: April 2023. Hrsg.: Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern. Schwerin, 2023. Online-Ressource (55 S.)

Niedersachsen
Das Schöffenamt in Niedersachsen. Ein Leitfaden für die Praxis. Stand: Aug. 2023. Hrsg.: Niedersächsisches Justizministerium. Hannover, 2023. Online-Ressource (50 S.) 

Rheinland-Pfalz
Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit. Stand: Juni 2023. Hrsg.: Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz. Mainz, 2023. Online-Ressource (43 S.)

Saarland
Leitfaden für Schöffen. Stand: Okt. 2023. Hrsg.: Ministerium der Justiz Saarland. Saarbrücken, 2023. Online-Ressource (27 S.)

Sachsen
Das Schöffenamt in Sachsen. Redaktionsschluss: Januar 2019. Sächsisches Staatsministerium der Justiz. Dresden, 2019. Online-Ressource (32 S.)

Sachsen-Anhalt
Schöffen – Laienrichterinnen und -richter im Strafprozess. 8. Aufl., Stand: Sept. 2018. Ministerium für Justiz und Gleichstellung Sachsen-Anhalt. Magdeburg, 2018. Online-Ressource (19 S.)

Schleswig-Holstein
Schöffenfibel. Informationen für Schöffinnen und Schöffen in Schleswig-Holstein. Überarb. Neuaufl., Nov. 2022. Hrsg.. Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein. Kiel, 2022. Online-Ressource (80 S.)

Thüringen
Das Schöffenamt in Thüringen. Stand: Okt. 2022. Hrsg.: Thüringer Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Erfurt, 2022. Online-Ressource (30 S.)

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II. Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichte haben im Konzert der Gerichtsbarkeiten eine besondere Bedeutung. Im Streit zwischen Bürgern und Behörden überprüfen sie die Rechtmäßigkeit des Handelns vor allem der exekutiven Gewalt. Allerdings ist der Umfang der Beteiligung der ehrenamtlichen Richter an den Verfahren der Verwaltungsgerichte durch die Rechtspolitik seit einigen Jahrzehnten ständig verringert worden. Die Gesetzgebung hat eine zunehmende Zahl von Verfahrensarten geschaffen, bei denen die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter nicht vorgesehen ist: bei fast allen Entscheidungen in Eilverfahren, durch die zunehmende Zuständigkeit des Einzelrichters, der vor allem in Verfahren ohne besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung, ebenso im Asylverfahren im Regelfall entscheidet. Damit sind die ehrenamtlichen Richter nur noch an etwa einem Viertel aller erstinstanzlichen Entscheidungen beteiligt. Im Durchschnitt werden sie nur etwa dreimal im Jahr zu Verhandlungen herangezogen.

1. Wahl

Das Recht der ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den §§ 19 bis 34 VwGO geregelt. Die Vertretungen der (Land)Kreise und kreisfreien Städte stellen alle fünf Jahre Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Richter im jeweiligen Verwaltungsgerichtsbezirk auf. Soweit nach Landesrecht ehrenamtliche Richter auch an Verfahren der Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) teilnehmen, ist für die Aufstellung der Vorschlagsliste der Landtag (bzw. ein von ihm bestimmter Ausschuss) zuständig. Die Listen enthalten die doppelte Anzahl der von dem VG- bzw. OVG(VGH)-Präsidenten festgelegten Zahl. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die Wahlen zu den Verwaltungsgerichten finden selbst innerhalb eines Bundeslandes nicht notwendig einheitlich, sondern in den einzelnen Gerichtsbezirken in unterschiedlichen Zeiträumen statt.
Bei jedem Verwaltungsgericht besteht ein Wahlausschuss, dem der Präsident des Gerichts als Vorsitzender, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzer angehören, die aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks gewählt werden.

2. Voraussetzungen

Die ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen deutsche Staatsangehörige sein, sollen das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirkes haben.

3. Ausschluss

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind Personen, die

  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind oder gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind oder zum Kreis der in § 44a DRiG genannten Personen gehören, (s. o. Nr. 3 zu Schöffen) sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung können zu ehrenamtlichen Richtern nicht berufen werden:

  • Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlamentes, der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, der Bundes- oder einer Landesregierung,
  • Richter (Berufsrichter) sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (ausgenommen Rentner oder Pensionäre), soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen, z. B. Rechtsbeistände und Prozessagenten (nicht aber deren Büroangestellte).

4. Ablehnung

Der Kreis der Personen, die zur Ablehnung des Ehrenamtes berechtigt sind, ist in § 23 VwGO abschließend aufgezählt:

  • Geistliche und Religionsdiener,
  • Schöffen und ehrenamtliche Richter anderer Gerichtsbarkeiten,
  • Personen, die zwei Amtsperioden als ehrenamtliche Richter bei einem VG oder OVG (VGH) tätig gewesen sind,
  • Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
  • Personen, die die Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI erreicht haben und solche, für die das Amt einen besonderen Härtefall darstellt.

5. Einsatz

Ehrenamtliche Richter werden in erster Instanz bei den Verwaltungsgerichten eingesetzt. Sie werden für jedes Geschäftsjahr im Voraus durch Beschluss des Präsidiums des VG einer oder mehreren Kammern zugewiesen. Die Richterbank ist im VG in der mündlichen Verhandlung mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Das Präsidium regelt die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen herangezogen werden. Dazu wird für jede Kammer eine Liste aufgestellt sowie für den unvorhergesehenen Vertretungsfall eine Hilfsliste mit ehrenamtlichen Richtern, die – wegen der möglichen Kurzfristigkeit der Heranziehung – am Gerichtssitz oder in dessen Nähe wohnen sollen. Die Heranziehung erfolgt streng nach der Reihenfolge der jeweiligen Liste.
Die Senate des OVG (VGH) entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern; das Landesrecht (AG VwGO, Justizgesetz o. ä.) kann vorsehen, dass die Senate mit fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können (§ 9 Abs. 3 VwGO). Keine ehrenamtlichen Richter in dieser Instanz haben Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Thüringen und das Saarland.
OVG bzw. VGH sind als Rechtsmittelgerichte gegen die Urteile des VG zuständig, erstinstanzlich auch für Normenkontrollverfahren gegen Satzungen und Rechtsverordnungen der Länder, für Verfahren gegen Vereinsverbote und die Errichtung von technischen Großanlagen (Kraftwerke, Flughäfen, Eisenbahnen, Bundeswasserstraßen und -autobahnen).

6. Entbindung vom Amt

Auf eigenen Antrag ist ein ehrenamtlicher Richter vom Amt zu entbinden, wenn

  • ein Ablehnungsgrund vorliegt (s. o. Nr. 4),
  • der Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgegeben wird,
  • ein besonderer Härtefall vorliegt.

Auf Antrag des Präsidenten des VG kann ein ehrenamtlicher Richter von dem Amt entbunden werden, wenn

  • ein Ausschließungs- oder Hinderungsgrund vorlag oder inzwischen vorliegt,
  • eine Amtspflicht erheblich verletzt wurde,
  • die zur Ausübung des Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht oder nicht mehr vorhanden sind.

Die Entscheidung trifft ein Senat des OVG (VGH), um die Möglichkeit einer Manipulation der Besetzung auszuschließen.


Weitere Informationen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Baden-Württemberg
Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Stand: März 2017. Hrsg.: Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg. Stuttgart, 2017. Online-Ressource (32 S.)

Bayern
Richterliches Ehrenamt beim Verwaltungsgericht. Stand: Sept. 2019. Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. München, 2019. Online-Ressource (23 S.)

Hamburg
Leitfaden für ehrenamtliche Richter:innen bei den Hamburger Verwaltungsgerichten. Neuaufl., Aug. 2023. Hrsg.: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg. Hamburg, 2023. Online-Ressource (43 S.)

Hessen
Leitfaden für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Stand: Okt. 2021. Hrsg.: Hessisches Ministerium für Justiz. Wiesbaden 2022. Online-Ressource (39 S.)

Niedersachsen
Handbuch für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Leitfaden für die Praxis. Stand: April 2024. Hrsg.: Niedersächsisches Justizministerium. Hannover, 2024. Online-Ressource (66 S.)

Thüringen
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit. Stand: Okt. 2015. Hrsg.: Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Erfurt, 2015. Online-Ressource (18 S.)

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B. Richterliche Ehrenämter mit spezieller Sachkunde

III. Jugendschöffen

1. Wahl

Für die Wahl der Jugendschöffen gilt das zu der Wahl der Schöffen in allgemeinen Strafsachen (gegen erwachsene Angeklagte) ausgeführte entsprechend mit folgenden Besonderheiten:
Die Aufstellung der Vorschlagsliste wird vom Jugendhilfeausschuss vorgenommen. Für die vorbereitenden Arbeiten soll die Verwaltung des Jugendamtes zuständig sein. In der Praxis engagieren sich insbesondere die Verbände der Jugendarbeit, die im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, um die Rekrutierung von Bewerbern.
Die Jugendschöffen werden von demselben Schöffenwahlausschuss gewählt, der auch für die Wahl der Schöffen in allgemeinen Strafsachen zuständig ist. Allerdings muss während der Wahl der Jugendschöffen ein Jugendrichter (beim Amtsgericht) den Vorsitz übernehmen.

2. Voraussetzungen

Für das Amt der Jugendschöffen gibt es zwei Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Schöffen, die als Voraussetzung für die Übernahme des Amtes zu beachten sind. Sie sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG ebenso wie § 37 JGG). Die Praxis zeigt eine große berufliche Beziehung der Jugendschöffen zu pädagogischen Berufen. Die Voraussetzungen der erzieherischen Befähigung und der Erfahrung in der Jugenderziehung müssen aber nicht durch Beruf oder Ausbildung, sondern können auch ehrenamtlich erworben sein.
Außerdem gilt eine strikte geschlechtliche Parität (die in der Praxis der Wahlen inzwischen auch fast eingehalten wird), d. h. es wirken an einer Hauptverhandlung des Jugendschöffengerichts oder der Jugendkammer immer eine Jugendschöffin und ein Jugendschöffe mit. Die Ersatzschöffenliste wird nach Frauen und Männern getrennt geführt, sodass für eine verhinderte Hauptschöffin immer eine Frau, für einen verhinderten Hauptschöffen immer ein Mann von der Ersatzschöffenliste herangezogen wird.

3. Ausschluss

Für den Ausschluss von Personen von der Übernahme des Jugendschöffenamtes gelten dieselben Grundsätze und Vorschriften wie für die Schöffen in allgemeinen Strafsachen.

4. Ablehnung

Personen, die das Amt des Jugendschöffen nicht übernehmen wollen, haben dieselben Ablehnungsgründe wie die Schöffen in allgemeinen Strafsachen.

5. Einsatz

Jugendschöffen sind beim Amtsgericht (Jugendschöffengericht) und beim Landgericht (Jugendkammer) beteiligt. Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (stets eine Frau und ein Mann).
Die Zusammensetzung der Jugendkammer beim Landgericht ist davon abhängig, ob sie in erster Instanz oder über Berufungen gegen die Urteile des Amtsgerichts entscheidet. In erster Instanz ist sie als Große Jugendkammer grundsätzlich mit drei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen besetzt. Diese entscheidet bei der Eröffnung des Hauptverfahrens über die Besetzung in der Hauptverhandlung. Bei Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, Raub mit Todesfolge, besonders schwerer Brandstiftung usw. (also Straftaten, gegen die bei Erwachsenen das Schwurgericht verhandelt) und bei Hauptverhandlungen, die besonders umfangreich oder schwierig sind, ist die Große Jugendkammer mit drei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen besetzt. In allen anderen – und damit den weitaus meisten – Fällen ist die Große Jugendkammer nur mit zwei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen besetzt.
In Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters entscheidet die Kleine Jugendkammer (1 Berufsrichter/2 Jugendschöffen). Anders als in Strafsachen gegen Erwachsene kann in der Kleinen Jugendkammer kein zweiter Berufsrichter hinzugezogen werden, da es beim Amtsgericht kein erweitertes Jugendschöffengericht gibt. Über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts verhandelt und entscheidet die Große Jugendkammer nach den allgemeinen Kriterien mit zwei (im Normalfall) bzw. drei Berufsrichtern (in besonders umfangreichen oder schwierigen Verfahren) und zwei Jugendschöffen.

6. Entbindung vom Amt

Jugendschöffen können unter denselben Bedingungen von der Schöffenliste gestrichen oder ihres Amtes enthoben werden wie die Schöffen in allgemeinen Strafsachen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der erzieherischen Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung bei der Wahl nicht vorgelegen haben, besteht nach ständiger Rechtsprechung keine Möglichkeit, den einmal gewählten Schöffen wegen Fehlens dieser Voraussetzung wieder von der Schöffenliste zu streichen, da § 35 Abs. 2 Satz 2 JGG lediglich als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet sei.


Weitere Informationen

Jugendgerichtsgesetz (JGG): § 35 JGG (Jugendschöffen)

Olaf Emig u.a.: Leitfaden für Jugendschöffen. Arbeitshilfe für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Jugendkriminalrechtspflege. 5. Aufl., Hannover: DVJJ, 2008. vergriffen

Oliver Lennartz: Erziehung durch Jugendschöffen? Eine empirische Untersuchung zur Funktion und Stellung der Jugendschöffen im Jugendgerichtsverfahren. Baden-Baden: Nomos-Verl.-Ges., 2016. (Dissertation)

Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ): www.dvjj.de

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IV. Arbeitsgerichtsbarkeit

Ehrenamtliche Richter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite stärken in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit die Sachkunde des Gerichts, indem sie Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Arbeitslebens und des Arbeitsrechts in die Rechtsfindung bei Arbeitsrechtstreitigkeiten einbringen.

1. Berufung

Ehrenamtliche Richter werden nicht gewählt, sondern von dem zuständigen Ministerium (je nach Organisation der Bundes- bzw. jeweiligen Landesregierung das Ressort für Arbeit oder Rechtspflege/Justiz) für fünf Jahre aus Vorschlagslisten berufen, die von einer vorschlagsberechtigten Organisation oder Körperschaft eingereicht werden. Vorschlagsberechtigt sind Gewerkschaften, selbstständige Arbeitnehmervereinigungen, Arbeitgebervereinigungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften (§§ 20, 37, 43 ArbGG). Dabei ist das Ministerium an die vorgelegten Vorschlagslisten grundsätzlich gebunden und prüft nur, ob die vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen der Berufung erfüllen.

2. Voraussetzungen

Die ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit müssen deutsche Staatsangehörige sein und im Bezirk des jeweiligen Gerichts für Arbeitssachen, bei dem sie eingesetzt sind, wohnen oder arbeiten. Für ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht besteht ein Mindestalter von 25 Jahren; ehrenamtliche Richter beim Landesarbeitsgericht müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts erster Instanz gewesen sein. Ehrenamtliche Richter beim Bundesarbeitsgericht müssen mindestens 35. Lebensjahr alt sein, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen sowie längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein.

Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber (§ 22 ArbGG) müssen mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, ausgenommen Betriebe, die vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Beschäftigten haben. Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes sind auch

  • Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind,
  • Geschäftsführer, Betriebsleiter, Personalleiter, soweit sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind, oder Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist,
  • im öffentlichen Dienst Beamtinnen, Beamte und Angestellte sowie
  • Mitglieder und Angestellte von Arbeitgebervereinigungen.

Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer (§ 23 ArbGG) müssen in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ausnahmsweise können auch Personen in dieses Ehrenamt berufen werden, die arbeitslos sind. Auch Angestellte von Gewerkschaften oder selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung können berufen werden, ebenso Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften, wenn diese Personen zur Vertretung befugt sind.

3. Ausschluss

Ausgeschlossen ist (§ 21 ArbGG), wer

  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist oder wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt,
  • Beamter oder Angestellter eines Gerichts für Arbeitssachen ist.

Nicht berufen werden soll, wer in Vermögensverfall geraten ist. Vermögensverfall liegt nicht erst bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, sondern bereits bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

Rechtsanwälte, Notare sowie Prozessvertreter von Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und von Zusammenschlüssen solcher Verbände sind (anders als in den meisten anderen Gerichtsbarkeiten) vom richterlichen Ehrenamt nicht ausgeschlossen. Allerdings dürfen ehrenamtliche Richter grundsätzlich nicht als Prozessbevollmächtigte vor dem Spruchkörper des Gerichts auftreten, dem sie im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesen wurden.

4. Ablehnung

Das Amt kann ablehnen oder niederlegen (§ 24 ArbGG), wer

  • aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  • das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  • durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
  • in den zehn vorhergehenden Jahren ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen war,
  • glaubhaft macht, dass wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für die eigene Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

5. Einsatz

Ehrenamtliche Richter sind in allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit vertreten. An den arbeitsgerichtlichen Verfahren nehmen als ehrenamtliche Richter immer ein Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber teil. Da sowohl beim Arbeits- wie beim Landesarbeitsgericht jeweils nur der Vorsitzende Berufsrichter ist, haben die Ehrenamtlichen in zwei Instanzen die Mehrheit gegenüber dem Berufsrichter.

Im Rahmen der jährlichen Geschäftsverteilung beschließt das Präsidium neben der Verteilung der Verfahren auf die einzelnen Kammern und deren Vorsitz auch, mit welchen ehrenamtlichen Richtern die Kammern besetzt werden. Für jede Kammer wird eine Liste erstellt, in der die Reihenfolge der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen festgelegt wird. Die Reihenfolge muss eingehalten werden, um den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters zu gewährleisten.

6. Entbindung vom Amt

Das Amt des ehrenamtlichen Richters endet vorzeitig (§ 24 Abs. 4 bis 6 ArbGG), wenn

  • dieser in einen höheren Rechtszug der Arbeitsgerichtsbarkeit (LAG, BAG) berufen wird,
  • das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt wird oder eine Voraussetzung nachträglich wegfällt, z. B. wenn die Arbeitsstelle oder Wohnort gewechselt werden, sodass der ehrenamtliche Richter weder im Bezirk des Gerichts tätig ist noch wohnt.

Auf seinen Antrag kann der ehrenamtliche Richter aus dem Amt entlassen werden, wenn

  • Gründe vorliegen, aus denen die Übernahme des Amtes abgelehnt werden kann, z. B. bei einer Krankheit, die die weitere Ausübung des Amtes verhindert,
  • er die Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze verliert.

Auf Antrag der zuständigen Stelle wird ein ehrenamtlicher Richter seines Amtes enthoben, wenn er Amtspflichten grob verletzt hat (§ 27 ArbGG), etwa bei mehrfachem unentschuldigtem Fernbleiben einer Sitzung oder Verletzung des Beratungsgeheimnisses. Über Amtsenthebungen und Amtsentbindungen entscheidet das Landesarbeitsgericht.


Weitere Informationen

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Peter Bader; Roger Hohmann; Martin Wolmerath: Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten. Hamm: Delgany Publishing 2024. 226 S. (Edition Arbeitsrecht)
Inhaltsverzeichnis

Baden-Württemberg
Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Stand: Febr. 2024. Hrsg.: Ministerium der Justiz und Migration Baden-Württemberg. Stuttgart, 2024. Online-Ressource (24 S.)

Hessen
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Stand: April  2024. Hrsg.: Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat. Wiesbaden, 2024. Online-Ressource (39 S.)

Niedersachsen
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Stand: Febr. 2024. Hrsg.: Niedersächsisches Justizministerium. Hannover, 2024. Online-Ressource (30 S.)

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V. Handelsrichter

Bei den Landgerichten entscheiden spezielle Kammern für Handelssachen über Streitigkeiten zwischen Kaufleuten aus einem Handelsgeschäft, aus Wechseln oder Schecks, aus dem Rechtsverhältnis einer Handelsgesellschaft sowie aus Rechtsverhältnissen des Seerechts, des Markenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. In diesen Kammern sind Kaufleute als ehrenamtliche Richter tätig, die die Bezeichnung „Handelsrichter“ tragen. Neben den Schöffen sind Handelsrichter die einzigen ehrenamtlichen Richter, die eine besondere Bezeichnung tragen (§ 45 DRiG). Sie bringen kaufmännisches Denken und kaufmännische Erfahrungen in die Verfahren ein. Das Recht der Handelsrichter ist in §§ 105 bis 114 GVG geregelt. Danach haben sie keinen Anspruch auf die Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall. Sie tragen wie die Berufsrichter schwarze Roben. Geschichtlich lässt sich das richterliche Ehrenamt bis auf das Jahr 1517 zurückverfolgen.

1. Ernennung

Die Handelsrichter werden auf gutachterlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammer für die Dauer von fünf Jahren nach einer Prüfung durch die Justizverwaltung ernannt (§ 108 GVG). Eine Wiederernennung ist ohne altersmäßige Einschränkung zulässig.

2. Voraussetzungen

Zum Handelsrichter kann jeder Deutsche ernannt werden, der das 30. Lebensjahr vollendet hat und Kaufmann, Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführer eines Unternehmens oder als Prokurist in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder war. Prokuristen sollen im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbstständige Stellung einnehmen. Auch Vorstandsmitglieder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder Personen, die aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen werden brauchen, können zu Handelsrichtern ernannt werden. Ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft kann Handelsrichter werden, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Handelsrichter in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (§ 109 GVG).

3. Ausschluss

Zum Handelsrichter kann nach § 109 Abs. 3 GVG nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist (§ 32 GVG) oder nach § 33 Nr. 4 GVG (gesundheitliche Geeignetheit) zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. Zum Handelsrichter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 6 GVG (Vermögensverfall) zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.
Da § 109 Abs. 3 GVG auf die weiteren Gründe der Ungeeignetheit zum Schöffenamt nicht Bezug nimmt, ist daraus zu schließen, dass diese für die Handelsrichter keine Geltung haben sollen. Unstreitig ist jedoch, dass die Beherrschung der deutschen Sprache Grundvoraussetzung für das richterliche Ehrenamt ist. Insofern gilt der Ausschlussgrund des § 33 Nr. 5 GVG der Natur der Sache nach auch für Handelsrichter. Keine Geltung kann aber der Ausschlussgrund des § 33 Nr. 2 GVG (Altersgrenze von 70 Jahren) beanspruchen, sodass Handelsrichter nach dem Alter theoretisch unbegrenzt das Amt ausüben können.

4. Ablehnung

Der Handelsrichter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er dies selbst beantragt (§ 113 Abs. 4 GVG) oder die Ernennung ablehnt. Anders als etwa der Schöffe ist ein Kaufmann nicht verpflichtet, das Amt des Handelsrichters zu übernehmen.

5. Einsatz

Das Präsidium des Landgerichts weist den einzelnen Kammern für Handelssachen die ehrenamtlichen Richter zu. Der Vorsitzende der Kammer nimmt danach die kammerinterne Verteilung der Ehrenamtlichen auf die einzelnen Sitzungstage vor. Eine Kammer besteht aus einem Berufs- und zwei Handelsrichtern.

6. Entbindung vom Amt

Ein Handelsrichter ist seines Amtes zu entheben (§ 113 GVG), wenn er

  • eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert,
  • Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die einer Ernennung nach § 109 GVG entgegenstehen, oder
  • wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

Ein Handelsrichter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgen soll. Die Entscheidung trifft der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluss nach Anhörung des Handelsrichters. Beantragt der Handelsrichter selbst die Entbindung vom Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung.


Weitere Informationen

Gerichtsverfassungsgesetz, §§ 105-114 GVG (Kammern für Handelssachen)

Lieber, Hasso/Sens, Ursula (Hrsg.): Handelsrichter. Das richterliche Ehrenamt in den Kammern für Handelssachen. PariJus gGmbH. Berlin: BWV, Berliner Wissenschafts-Verl., 2021. (PariJus-Schriften zur Praxis des richterlichen Ehrenamtes, Bd. 1)
Inhaltsverzeichnis

Bundesverband der Richter in Handelssachen e.V.: www.handelsrichter.de

Vereinigung der Handelsrichter: www.handelsrichter.eu

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VI. Ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftsverfahren

1. Berufung

Die ehrenamtlichen Richter der Amtsgerichte und des Oberlandesgerichts beruft der Präsident des Oberlandesgerichts auf Grund einer Vorschlagsliste, in die Vorschläge von den landwirtschaftlichen Organisationen, die im Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft vertreten sind (vor allem Landwirtschaftskammern und Bauernverbände), aufgenommen werden. Der Präsident bestimmt für jedes Gericht die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter. Die Liste soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl von ehrenamtlichen Richtern enthalten. Die Aufstellung der Liste bestimmt sich nach Landesrecht. Scheidet ein ehrenamtlicher Richter nach seiner Berufung aus, kann der Präsident des OLG (bzw. des BGH) für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen neuen ehrenamtlichen Richter auf Grund der Vorschlagsliste berufen. Die Berufung in das Amt und den Verlust regeln §§ 2 bis 8 LwVfG.

2. Voraussetzungen

Zum ehrenamtlichen Richter können nur deutsche Staatsangehörige berufen werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, nicht älter als 70 Jahre sind (§ 33 Nr. 1 und 2 GVG entsprechend) und die Landwirtschaft in dem Bezirk des Gerichts selbstständig im Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben, soweit sie nicht vom Amt ausgeschlossen sind.

3. Ausschluss

Für den Ausschluss von Bewerbern sind die Unfähigkeits- und Ungeeignetheitsgründe nach §§ 32 bis 34 GVG entsprechend anzuwenden. Allerdings ist der Ausschlussgrund des § 34 Abs. 1 Nr. 7 GVG, wonach nach zwei aufeinanderfolgenden Amtszeiten eine unmittelbare dritte Wiederwahl ausgeschlossen ist, ausdrücklich ausgenommen.
Des Weiteren sind Personen vom Amt des ehrenamtlichen Landwirtschaftsrichters ausgeschlossen, die

  • Aufgaben nach dem Landpachtverkehrsgesetz und dem Grundstücksverkehrsgesetz in den nach Landesrecht dafür zuständigen Behörden wahrnehmen,
  • dem Vorstand oder der Geschäftsführung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung oder ihrer Untergliederungen angehören, soweit diese nach § 32 Abs. 1 LwVfG an den Verfahren nach dem LwVfG beteiligt werden.

4. Ablehnung

Für das Recht, die Berufung zum ehrenamtlichen Richter abzulehnen, gelten §§ 35 und 53 GVG sinngemäß. Über einen entsprechenden Antrag des ehrenamtlichen Richters beim Amts- und Oberlandesgericht entscheidet der Präsident des OLG, bei ehrenamtlichen Richtern beim BGH dessen Präsident.

5. Einsatz

Ehrenamtliche Richter sind an den Landwirtschaftsgerichten aller Instanzen des landwirtschaftlichen Verfahrens beteiligt (Amtsgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof). Das Landwirtschaftsgericht erster Instanz wird in der Regel mit einem Richter am Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. Die Senate der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs entscheiden in der Besetzung mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgt nach einer vom Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers jeweils vor Beginn des Geschäftsjahres aufgestellten Liste. Er kann eine Vertreterliste erstellen, wonach einzelne ehrenamtliche Richter bei Verhinderung eines anderen herangezogen werden. Wären etwa bei einer Verhandlung in Pachtsachen beide ehrenamtliche Richter entweder Pächter oder Verpächter, gilt der nach der Liste als zweiter herangezogene ehrenamtliche Richter von Gesetzes wegen als verhindert. In diesem Fall zieht der Vorsitzende einen ehrenamtlichen Richter der jeweils anderen Gruppe hinzu. Abgesehen von den Vertretungsfällen ist der Vorsitzende des Spruchkörpers zu einer Änderung der Reihenfolge auf der Liste während des laufenden Geschäftsjahres nur befugt, wenn

  • ehrenamtliche Richter während des Geschäftsjahres ausscheiden oder neu eintreten oder
  • der Vorsitzende die Änderung wegen der Teilnahme des ehrenamtlichen Richters an einer früheren Verhandlung in derselben Sache bzw. bei einem Termin an Ort und Stelle eine Änderung für geboten hält.

6. Entbindung vom Amt

Ein ehrenamtlicher Richter wird seines Amtes enthoben, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für das richterliche Ehrenamt nachträglich bekannt wird, eine solche Voraussetzung nachträglich wegfällt oder wenn der ehrenamtliche Richter seine Amtspflicht gröblich verletzt hat. Über die Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters des Amtsgerichts oder des OLG entscheidet der 1. Zivilsenat des OLG, über die Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters des BGH der 1. Zivilsenat des BGH.


Weitere Informationen

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG)
 

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VII. Sozialgerichtsbarkeit

Die ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichten leisten einen Beitrag zur Rechtsfindung durch ihre Sachkenntnisse und praktischen Erfahrungen im Sozial-, Arbeits- und Wirtschaftsleben. Sie müssen Arbeitgeber oder Versicherter, Arbeitnehmer oder Selbstständiger, Behinderter, Vertragsarzt oder Psychotherapeut sein. Ihre Qualifikation ergibt sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis, für deren Belange die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist.

1. Berufung

Die ehrenamtlichen Richter für die Sozial- und Landessozialgerichte werden von den nach Landesrecht zuständigen Stellen für fünf Jahre berufen (§ 13 Abs. 1 SGG), in aller Regel die für Soziales zuständigen Landesministerien). Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festzulegen (§ 13 Abs. 2 SGG). Für die Berufung der ehrenamtlichen Richter des Bundessozialgerichts ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zuständig.

Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Versicherten, die in den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Sozial- und der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit mitwirken (§ 14 Abs. 1 SGG), werden von den Gewerkschaften – sog. tariffähige Organisationen – und von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung – sog. nicht tariffähige Organisationen – eingereicht. Auf ein richtiges Verhältnis der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige soll dabei Rücksicht genommen werden (§ 13 Abs. 5 SGG). Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber werden von den Vereinigungen von Arbeitgebern – tariffähige und nicht tariffähige Organisationen – und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 SGG genannten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden aufgestellt.
Die Zusammenschlüsse der Krankenkassen bzw. der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter der Spruchkörper für Vertragsarztrecht auf (§ 14 Abs. 2 SGG). Die Listen werden nicht nach Gerichtsbezirken, sondern nach den Bezirken der Vereinigungen aufgestellt.
Für die Spruchkörper in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs- und Schwerbehindertenrechts werden verschiedene Vorschlagslisten erstellt (§ 14 Abs. 3 SGG). Die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen werden von den Landesversorgungsämtern oder den Stellen aufgestellt, denen nach Landesrecht Aufgaben der Landesversorgungsämter übertragen worden sind. Die Vorschlagslisten für Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte werden von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen aufgestellt, die bestimmte satzungsmäßige Aufgaben haben (gemeinschaftliche Interessenvertretung, Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Recht der sozialen Entschädigung oder der behinderten Menschen). Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Versorgungsberechtigten, behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Versicherten zu berufen (§ 13 Abs. 6 SGG). Die Vereinigungen müssen die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und dafür die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung und Organisationsstruktur sicherstellen. Vorschlagsberechtigt sind ebenfalls die Gewerkschaften und die selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter ist die zuständige Stelle an die Personen auf den Vorschlagslisten gebunden. Hinsichtlich der Bindung an die Reihenfolge bestehen unterschiedliche Auffassungen. Zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs an ehrenamtlichen Richtern können die nach Landesrecht zuständigen Stellen weitere ehrenamtliche Richter nur für die Dauer eines Jahres berufen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 SGG).

2. Voraussetzungen

Die ehrenamtlichen Richter müssen deutsche Staatsangehörige sein und, wenn sie beim Sozialgericht tätig sind, das 25. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 SGG). Soweit sie das Ehrenamt beim Landessozialgericht ausüben, müssen sie mindestens 30 Jahre alt und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein (§ 35 Abs. 1 SGG). Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre als ehrenamtliche Richter an einem Sozial- oder Landessozialgericht tätig gewesen sein (§ 47 SGG). Der ehrenamtliche Richter soll seinen Wohn- oder Betriebssitz im Bezirk des Gerichts haben oder aber in diesem Bezirk beschäftigt sein.

In den Kammern und Senaten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wirken ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber mit. Versicherter ist, wer aufgrund einer Pflicht- oder freiwilligen Selbst- bzw. Weiterversicherung einem Sozialversicherungszweig angehört und Bezieher einer Rente aus eigener Versicherung ist (nicht aus der Versicherung eines anderen, wie z. B. Hinterbliebenenrente). Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherte Arbeitnehmer ist. Versicherter ist auch, wer arbeitslos ist (§ 16 Abs. 3 SGG).

Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein (§ 16 Abs. 4 SGG),

  • Personen, die mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, auch wenn sie vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres niemanden beschäftigen. Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Hausangestellten begründet nicht die Arbeitgebereigenschaft, wenn der Arbeitgeber selbst zugleich Versicherter oder Bezieher einer gesetzlichen Rente ist;
  • Personen, die zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft berufen sind. Wer diese Eigenschaft besitzt, ergibt sich aus dem Gesellschafts- oder öffentlichen Recht. Nach § 16 Abs. 4 Nr. 4 SGG fallen hierunter auch leitende Angestellte, wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt worden ist, oder wenn sie berechtigt sind, im Betrieb selbstständig Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen;
  • Beamte (mangels Beamteneigenschaft nicht Berufsrichter) oder öffentliche Angestellte nach näherer Anweisung der obersten Bundes- oder Landesbehörde;
  • Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

Bei Gerichten, in deren Bezirken wesentliche Teile der Bevölkerung in der Seeschifffahrt tätig sind, kann ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Versicherten auch ein befahrener Schifffahrtskundiger sein, sofern er nicht Reeder, Reedereileiter oder deren Bevollmächtigter ist (§ 16 Abs. 5 SGG).

3. Ausschluss

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters in der Sozialgerichtsbarkeit ist aus persönlichen Gründen ausgeschlossen (§ 17 Abs. 1 SGG), wer

  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs nicht besitzt,
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  • wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt (das ist abgesehen vom ersten Spiegelpunkt weiterhin der Fall, wenn ein Betreuer bestellt ist oder der Betroffene sich nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet).

Wer in Vermögensverfall geraten ist, soll nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden (wobei im Einzelnen streitig ist, ob dies schon bei der Eintragung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts oder erst bei der Eröffnung des Insolvenz-, auch Verbraucherinsolvenzverfahrens der Fall ist).

Aus beruflichen Gründen vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind Vorstandsmitglieder (einschließlich ihrer Stellvertreter) und Bedienstete

  • von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung und
  • von kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (jeweils der Geschäftsführer und Mitglieder der Geschäftsführung),
  • der Bundesanstalt für Arbeit bzw. deren Dienststellen.

Mitglieder von Vertreterversammlungen, Verwaltungsausschüssen und Verwaltungsräten werden von diesem Ausschluss nicht erfasst.
Von den beruflichen Ausschlussgründen macht § 17 Abs. 4 SGG eine Ausnahme. Vorstandsmitglieder und leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und Stellvertreter bei den kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Spruchkörpern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

Ebenfalls nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden soll, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist (§ 44a DRiG).

Nicht ausgeschlossen vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind

  • nach der Auffassung des Bundessozialgerichts pensionierte Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit (was in der Literatur heftig bestritten wird),
  • Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte (auch aus dem Ausschluss dieser Personengruppen in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit lässt sich nach allgemeiner Auffassung kein allgemeines Prinzip des Ausschlusses herleiten),
  • Abgeordnete und Regierungsmitglieder (was in der Literatur aus dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung bestritten wird).

4. Ablehnung

Die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters kann nur ablehnen (§ 18 SGG), wer

  • im Zeitpunkt der Berufung des 65. Lebensjahr vollendet hat,
  • im Laufe der zehn der Berufung unmittelbar vorausgehenden Jahren als ehrenamtlicher Sozialrichter tätig gewesen ist (gleichgültig, wie lange diese Tätigkeit war und ob sie ununterbrochen ausgeübt wurde),
  • durch eine andere ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit (also insbesondere durch ein anderes richterliches Ehrenamt, nicht für Vereine und Verbände) so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
  • aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  • glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

5. Einsatz

Nicht nur bei der Feststellung und Würdigung der Tatsachen leisten die ehrenamtlichen Richter einen Beitrag, sondern auch bei der Rechtsfindung, was sich unter anderen daraus ergibt, dass sie – wie die ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit – bis in die Revisionsinstanz (Bundessozialgericht) mitwirken.
Beim Sozialgericht besteht der Spruchkörper aus dem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Der Senat des Landessozialgerichts besteht aus dem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. In der gleichen Besetzung tagt auch der Senat beim Bundessozialgericht. In den Sitzungen des Großen Senates des Bundessozialgerichts (§ 41 SGG), der über streitige Rechtsfragen entscheidet (wenn ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will), sind die ehrenamtlichen Richter mit mindestens sechs, höchstens acht Personen vertreten.
In den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung muss je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber angehören. Für die Heranziehung sind also mindestens zwei Listen von ehrenamtlichen Richtern aufzustellen, aus denen die ehrenamtlichen Richter für die konkreten Sitzungstage zu entnehmen sind. Die Listen werden vom Präsidium des Gerichts im Voraus für jedes Geschäftsjahr (mindestens aber für ein Vierteljahr im Voraus) aufgestellt. Der Ausschuss der ehrenamtlichen Richter ist hierzu zu hören.
In den Spruchkörpern für Angelegenheiten des Vertrags(zahn)arztrechts wirkt je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertrags(zahn)ärzte und Psychotherapeuten mit. Nicht erforderlich ist, dass in den Streitsachen, in denen Psychotherapeuten beteiligt sind, notwendig auch ein Psychotherapeut mitwirkt. In eigenen Angelegenheiten der Vertrags(zahn)ärzte und Psychotherapeuten wirken die Vertreter aus den Kreisen der Krankenkassen nicht mit (§ 12 Abs. 3 SGG).
In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs- und Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des SGB IX und der Versicherten mit. Die Hinterbliebenen von Versorgungsberechtigten sollen zahlenmäßig angemessen beteiligt werden (§ 12 Abs. 4 SGG).

6. Entbindung vom Amt

Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters kann eine Entlassung aus dem Amt erfolgen, wenn nachträglich ein Grund eintritt, nach dem er die Übernahme des Amtes ablehnen kann (§ 18 Abs. 3 SGG; gesundheitliche Gründe, besondere Erschwernis durch andere ehrenamtliche Tätigkeiten usw.).

§ 22 Abs. 1 SGG erlaubt, den ehrenamtlichen Richter von seinem Amt zu entbinden.
Er ist zwingend zu entbinden, wenn

  • das Berufungsverfahren fehlerhaft war und es sich dabei um Verstöße gegen zwingende verfahrensrechtliche Voraussetzungen handelte, die zur Unwirksamkeit der Berufung führen;
  • eine Voraussetzung für die Berufung fehlte;
  • der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird
  • oder der ehrenamtliche Richter seine Amtspflichten grob verletzt hat, etwa weil er auch durch ein Ordnungsgeld nicht zum (pünktlichen) Erscheinen angehalten werden konnte, das Beratungsgeheimnis verletzt oder eine Rechtsbeugung versucht worden ist. In besonderen Fällen kann auch in einem außerdienstlichen Verhalten eine grobe Amtspflichtverletzung zu sehen sein, wenn dadurch das Vertrauen in die Richterpersönlichkeit infrage gestellt wird (z. B. bei Trunksucht oder verfassungsfeindlichen Bestrebungen).

Der ehrenamtliche Richter kann von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt.

Für die Entscheidung der Amtsenthebung ist der Spruchkörper zuständig, der vom Präsidium im Rahmen der Geschäftsverteilung hierfür bestimmt worden ist (§ 22 Abs. 2 SGG). Er kann auch anordnen, dass bis zu seiner Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung der ehrenamtliche Richter nicht heranzuziehen ist (§ 22 Abs. 3 SGG).


Weitere Informationen

Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Peter Bader; Roger Hohmann; Harald Klein: Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Ihre Rechtsstellung, ihre Rechte und Pflichten. 13., neu bearb. und erw. Aufl. Heidelberg (u.a.): C. F. Müller, 2012. XX, 315 S.

Baden-Württemberg
Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit. Stand: März 2017. Hrsg.: Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg. Stuttgart, 2017. Online-Ressource (48 S.)

Hessen
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit. Ein Leitfaden. Stand: April 2024. Hrsg.: Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat. Wiesbaden, 2024. Online-Ressource (57 S.)

Niedersachsen/Bremen
Handbuch für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit in Niedersachsen und Bremen. Ein Leitfaden für die Praxis. Stand: Febr. 2023. Hrsg.: Niedersächsisches Justizministerium. Hannover, 2023. Online-Ressource (104 S.)

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VIII. Finanzgerichtsbarkeit

Die Finanzgerichtsbarkeit ist die einzige Gerichtsbarkeit in Deutschland, für die lediglich zwei Gerichtsstufen vorgesehen sind. In den Ländern gibt es jeweils ein oder mehrere Finanzgerichte. Oberstes Bundesgericht ist der Bundesfinanzhof, der als Revisionsinstanz als zweite und letzte Instanz tätig wird, wenn die Revision vom Finanzgericht bzw. vom BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wird.

1. Wahl

Die für das Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (§ 22 FGO). Die ehrenamtlichen Richter werden von einem Wahlausschuss aus einer Vorschlagsliste (mit der doppelten Zahl von Bewerbern) gewählt, die vom Präsidenten des Finanzgerichtes aufgestellt wurde. Vor der Aufstellung dieser Liste sollen die Berufsvertretungen (Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Vertretungen der freien Berufe, Bauernverbände usw.) gehört werden (§ 25 FGO). Der Ausschuss besteht aus dem FG-Präsidenten als Vorsitzendem, einem durch die Oberfinanzdirektion (OFD) zu bestimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten, die die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Richter erfüllen müssen. Die Vertrauensleute und sieben Vertreter werden auf fünf Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Parlamentsausschuss oder nach Maßgabe der Landesgesetze gewählt.
Die FGO lässt zu, dass mehrere Länder ein gemeinsames Finanzgericht (derzeit Berlin und Brandenburg) oder gemeinsame Spruchkörper oder Gerichtsbezirke über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren können. Landesrecht kann dann vorsehen, dass jede OFD einen Beamten und jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute in den Ausschuss entsendet. Hat ein Land auf eine OFD verzichtet, ist für die Bestellung des Beamten die oberste Landesbehörde zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes).
Die ehrenamtlichen Richter werden vom Ausschuss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen gewählt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind (§ 23 Abs. 3 FGO).

2. Voraussetzungen

Ehrenamtliche Richter müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, das 25. Lebensjahr vollendet und den Wohnsitz oder die gewerbliche bzw. berufliche Niederlassung innerhalb des Finanzgerichtsbezirks haben (§ 17 FGO). Sie müssen keine Steuerexperten sein, sollten sich aber mit den Gebräuchen im allgemeinen Geschäftsleben auskennen.

3. Ausschluss

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind nach § 18 Abs. 1 FGO ausgeschlossen Personen,

  • die infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit nicht mehr besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht (Nr. 1),
  • gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (Nr. 2),
  • die das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes nicht besitzen (Nr. 3).

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden (§ 18 Abs. 2 FGO).

Personen, die einer der folgenden Berufsgruppen angehören, können nicht (d. h. dürfen nicht) berufen werden (§ 19 FGO):

  • Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundes- oder einer Landesregierung,
  • Richter, Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

4. Ablehnung

Grundsätzlich sind die Berufenen zur Übernahme des Amtes verpflichtet. Die Berufung kann nur ausnahmsweise abgelehnt werden (§ 20 FGO). Dazu sind berechtigt:

  • Geistliche und Religionsdiener,
  • amtierende Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,
  • ferner Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, und
  • Personen, die die Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI vollendet haben.

In besonderen Härtefällen (z. B. Gebrechlichkeit, vorwiegende Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder) kann auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Finanzgerichts.

5. Einsatz

Die Spruchkörper der erstinstanzlichen Finanzgerichte heißen „Senate“, weil diese im Gerichtsaufbau auf der Stufe eines oberen Landesgerichts – wie OLG, OVG, LSG, LAG – stehen (§ 2 FGO). Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 FGO). Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Die ehrenamtlichen Richter werden zu den Terminen in der Reihenfolge einer Liste herangezogen, die jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres durch das Präsidium des Finanzgerichts aufgestellt wird (§ 27 FGO).
Der Senat kann in einfach gelagerten Fällen ohne grundsätzliche Bedeutung den Rechtsstreit durch Beschluss einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen (§ 6 FGO). Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen (§ 5 Abs. 4 FGO).

6. Entbindung vom Amt

Vor Ablauf seiner Amtszeit ist ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden (§ 21 Abs. 1 FGO), wenn er

  • nach §§ 17 bis 19 FGO nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann, weil die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind oder ein Hinderungsgrund nachträglich vorliegt (Nr. 1),
  • einen Grund geltend macht, der ihn nach § 20 FGO zur Ablehnung der Berufung berechtigt (Nr. 2),
  • seine Amtspflichten gröblich verletzt hat (Nr. 3),
  • die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt (Nr. 4) oder
  • den Wohnsitz oder die gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt (Nr. 5).

Außerdem kann er in besonderen Härtefällen auf Antrag von seinem Amt entbunden werden (§ 21 Abs. 2 FGO).

Über alle Fälle der Entbindung vom Amt entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr bestimmte Senat in den Fällen der Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten des FG, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ist aufzuheben, wenn sie wegen der Erhebung der Anklage nach § 18 Nr. 2 FGO getroffen wurde und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist und der ehrenamtliche Richter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.


Weitere Informationen

Finanzgerichtsordnung (FGO)

Baden-Württemberg
Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit. Stand: März 2017. Hrsg.: Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg. Stuttgart, 2017. Online-Ressource (32 S.)

Niedersachsen
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit. Stand: Febr. 2024. Hrsg.: Niedersächsisches Justizministerium. Hannover, 2024. Online-Ressource (32 S.)

Schleswig-Holstein
Das Finanzgericht. Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Stand: Okt. 2006. Hrsg.: Herausgeber: Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa Schleswig-Holstein. Kiel, 2006. Online-Ressource (20 S.)

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C. Richterliche Ehrenämter in den Dienst- und Berufsgerichten

Die Dienst- und Berufsgerichte können Sanktionen verhängen wegen eines Verhaltens, das mit dem Ansehen oder den besonderen Pflichten des Berufes nicht vereinbar ist. Zum Teil sind diese Gerichte auch für Entscheidungen in Verwaltungssachen zuständig, die die Zulassung zum Beruf oder von Einzelheiten der Berufsausübung betreffen. Auch in ihnen sind ehrenamtliche Richter vertreten, die jedoch nicht die Bevölkerung (wie Schöffen oder ehrenamtliche Verwaltungsrichter) oder einen großen Teil davon repräsentieren (wie Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervertreter in der Arbeitsgerichtsbarkeit), sondern dem Berufsstand des Betroffenen angehören.

Dienstgerichte sind die Disziplinargerichte für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die unmittelbar Staatsgewalt ausüben (Richter, Beamte, Soldaten). Sie sind nach dem jeweiligen Status des Dienstzweiges unterschiedlich organisiert. Die ehrenamtlichen Richter müssen dabei teilweise sogar der Laufbahngruppe des Betroffenen angehören.
Berufsgerichte bestehen für die Angehörigen der sog. freien Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater usw. Bei den verschiedenen Berufsgruppen ist dieses Verfahren unterschiedlich ausgestaltet. Während das Verfahren der Ärzte dem Verwaltungsverfahren ähnelt, gleicht das der Rechtsanwälte und Steuerberater in vielerlei Hinsicht dem Strafprozess. Dabei nehmen die Berufsgerichte der Rechtsanwälte insoweit einen besonderen Status ein, weil zwischen ihren Berufsgerichten und den Dienstgerichten der Richter eine personelle Verschränkung besteht.

Dienst- und Berufsgerichte sind zuständig, soweit dem Betroffenen Vorwürfe hinsichtlich der Ausübung des Berufes (bzw. Dienstes) gemacht werden. In allen anderen Rechtsgebieten (Strafrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht usw.) unterliegen sie den allgemeinen Gerichtsbarkeiten wie jeder andere Bürger auch. Dabei kann es bei den genannten Berufsgruppen im Falle von Verfehlungen durchaus zu doppelten Sanktionen kommen. Wird nämlich ein Strafverfahren durchgeführt, kann anschließend (oder parallel) das Verfahren vor dem Berufsgericht stattfinden. Das BVerfG hat jedoch bereits 1969 klargestellt, dass dieses Nebeneinander keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung darstellt, da es sich bei dem (repressiven) Strafverfahren einerseits und dem berufsgerichtlichen Verfahren andererseits um Sanktionswege mit unterschiedlicher Zielrichtung handelt.

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IX. Disziplinargerichtsbarkeit der Beamten

Die Disziplinargerichtsbarkeit gegenüber Beamten nimmt die Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Bei den Verwaltungsgerichten bestehen spezielle Kammern, bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen, die in der mündlichen Verhandlung jeweils mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (Beamtenbeisitzer) besetzt sind. Der Landesgesetzgeber kann die Besetzung der Kammern abweichend regeln:

  • In Bayern etwa sind die Kammern für Disziplinarsachen mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, wenn nicht der Vorsitzende allein entscheidet. Der Disziplinarsenat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entscheidet dann wiederum in der Besetzung von drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern.
  • In NRW entscheidet die Kammer für Disziplinarsachen in der Besetzung von zwei Berufsrichtern und einem Beamtenbeisitzer, soweit nicht der Einzelrichter entscheidet. Ist eine Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig, kann die Fachkammer beschließen, dass auch bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung der Beamtenbeisitzer mitwirkt.

Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des betroffenen Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.

Erste Instanz für Bundesbeamte ist das Bundesdisziplinargericht in Frankfurt/Main; für Landesbeamte sind erstinstanzlich die Disziplinarkammern der Verwaltungsgerichte zuständig. Rechtsmittelinstanz für die Verfahren gegen Bundesbeamte ist das Bundesverwaltungsgericht, für Landesbeamte sind dies die Disziplinar- bzw. Dienstgerichtshöfe. In letzter Instanz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht ohne Mitwirkung von Beamtenbeisitzern.

1. Voraussetzung

Die Beamtenbeisitzer müssen Beamte des jeweiligen Landes (auf Lebenszeit, auf Zeit bzw. kommunale Wahlbeamte) sein und ihren dienstlichen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Gerichts haben, dem sie angehören (§ 47 Bundesdisziplinargesetz – BDG). Das Verfahren zur Auswahl oder Bestellung der Beamtenbeisitzer bestimmt sich nach Landesrecht. Nach einigen Landesdisziplinargesetzen muss einer der Beamtenbeisitzer die Befähigung zum Richteramt haben.

2. Wahl

Die Beisitzer werden auf die Dauer von fünf Jahren aus einer Vorschlagsliste gewählt, deren Zustandekommen sich wiederum nach dem Landesrecht richtet.

  • In Bayern erstellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für jedes der Gerichte eine Vorschlagsliste von Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Kammer- bzw. Senatsbezirk. Hieraus werden von einem Wahlausschuss beim jeweiligen Verwaltungsgericht bzw. dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof rechtskundige und andere Beamtenbeisitzer gewählt. Zur Erstellung der Listen werden Vorschläge der Ministerien sowie der kommunalen Spitzenverbände und der Berufsverbände der Beamten eingeholt.
  • In NRW verweist das Landesdisziplinargesetz lediglich auf die VwGO, nach deren Regeln die Vorschlagsliste aufgestellt wird (siehe oben „Ehrenamtliche Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit“).

3. Ausschluss

Ein Beamtenbeisitzer ist nach § 48 BDG bzw. nach Maßgabe des jeweiligen Landesdisziplinargesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, in aller Regel, wenn er

  • durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  • Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  • mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  • in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
  • in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
  • Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder
  • als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat,
  • der Dienststelle des Beamten angehört.

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder der wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat angeklagt oder gegen den der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist, darf während dieses Verfahrens zur Ausübung seines Richteramtes nicht herangezogen werden. Das Gleiche gilt, wenn ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde (§ 49 BDG).

4. Entbindung

Ein Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden (§ 50 BDG), wenn

  • er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
  • im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
  • er die zur Ausübung des Amtes erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt,
  • er in ein Amt außerhalb des Bezirks, für den das Gericht zuständig ist und dem er zugeteilt ist, versetzt wird oder
  • das Beamtenverhältnis endet.

Der Beisitzer kann auf seinen Antrag vom Amt entbunden werden, wenn ein besonderer Härtefall eintritt.


Weitere Informationen

Bayern
Richterliches Ehrenamt beim Verwaltungsgericht. Stand: September 2019. Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. München, 2019. Online-Ressource (23 S.)

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X. Disziplinargerichtsbarkeit der Richter

Für Richter bestehen besondere Dienstgerichte. Für die Richter im Bundesdienst wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet, der in den meisten Verfahren auch abschließend entscheidet. Das Gericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, die nichtständigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
Für die Richter im Landesdienst werden in erster Instanz die Aufgaben durch das Richterdienstgericht, in der zweiten Instanz durch den Richterdienstgerichtshof wahrgenommen. Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zur Hälfte mit ständigen und nichtständigen Beisitzern. Alle Mitglieder müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
Ehrenamtliche Richter im engeren Sinne gibt es also nicht, da sämtliche Mitglieder des Gerichts Berufsrichter sind. In einem weiter gefassten Sinne sind allerdings die nicht ständigen Mitglieder des Gerichts in dieser Funktion ehrenamtlich tätig, da sie diese Funktion nicht ständig und hauptberuflich ausüben, allerdings freigestellt und von ihren Dienstgeschäften entlastet werden.

Die Mitglieder der Dienstgerichte werden von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. Die Landesgesetzgebung kann das Präsidium an Vorschlagslisten, die von den Präsidien anderer Gerichte aufgestellt werden, binden. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Dienstgerichts sein. Nach Landesrecht können ehrenamtliche Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige Beisitzer mitwirken. Die Länder, die eine Mitwirkung von Rechtsanwälten vorsehen, beschränken sich zumeist auf den Richterdienstgerichtshof. Baden-Württemberg und Brandenburg/Berlin sehen in beiden Instanzen für die Landesrichter die Mitwirkung anwaltlicher Beisitzer im Ehrenamt vor. Voraussetzung für die Berufung in das Dienstgericht ist für den Rechtsanwalt, dass er in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätige Rechtsanwälte dürfen nicht Mitglied eines Dienstgerichts sein. Die anwaltlichen Mitglieder werden – ggf. auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer – von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, für die Dauer von fünf Jahren berufen.

Die anwaltlichen ehrenamtlichen Richter in den Dienstgerichten bilden ein gewisses Gegengewicht zu den aus dem Richterdienst stammenden Mitgliedern des Gerichts. So wird sichergestellt, dass ein beanstandetes Verhalten eines Richters auch aus einer Perspektive von außen betrachtet wird.

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XI. Disziplinargerichtsbarkeit der Soldaten

Die Wehrdienstgerichtsbarkeit umfasst die Truppendienstgerichte (Nord in Münster und Süd in München, jeweils mit auswärtigen Kammern) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit zwei Wehrdienstsenaten. Sie sind Bundesgerichte nach Art. 96 Abs. 4 GG. Die Wehrdienstgerichte entscheiden als unabhängige Gerichte in gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Soldaten nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO), über Anträge und Beschwerden von Soldaten nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) und der WDO sowie in Streitfällen bei der Ausführung des Soldatenbeteiligungsgesetzes und des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes. Die Gerichte entscheiden unter der Beteiligung von Soldaten als ehrenamtliche Richter (§ 74 WDO, § 18 Abs. 1 WBO), die mit dem Alltag und den Erfordernissen des militärischen Dienstes vertraut sind. Die Wehrdienstgerichte sind nicht zu verwechseln mit den Wehrstrafgerichten (Art. 96 Abs. 2 Satz 2 GG), die die Gerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfall sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt wurden oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht; zuständig sind bei Straftaten von Soldaten die ordentlichen Gerichte.

1. Berufung

Die Berufung der ehrenamtlichen Richter erfolgt bei den Kammern der Truppendienstgerichte jeweils für ein Kalenderjahr und bei den Wehrdienstsenaten des BVerwG jeweils für zwei Kalenderjahre. Benannt werden sie von den Kommandeuren der Truppenteile und Leitern der militärischen Dienststellen, für die das jeweilige Truppendienstgericht zuständig ist. Dabei soll der Umfang möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter betragen, außerdem die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter aus der Laufbahn des Sanitätsdienstes, die Ärzte oder Zahnärzte sind. Die Kreiswehrersatzämter benennen die erforderliche Anzahl von Angehörigen der Reserve – sämtlich jeweils getrennt nach Dienstgradgruppen.

2. Auswahl

Bei der Benennung und Auswahl ist nach § 44 Abs. 1a DRiG die angemessene Berücksichtigung von Männern und Frauen zu beachten. Die Benennungen gehen an die Truppendienstgerichte, die diese an das BVerwG für die Auslosung und Berufung bei den Wehrdienstsenaten weiterleiten. Die vom BVerwG nicht in das ehrenamtliche Richteramt Berufenen stehen dem jeweiligen Truppendienstgericht zur Verfügung, bei dem sie zunächst von zwei vom Gerichtspräsidenten bestimmten (Berufs-)Richtern auf die einzelnen Kammern verteilt werden. Die Auswahl erfolgt durch Auslosung in öffentlicher Sitzung. Sie werden in der Reihenfolge der Auslosung – getrennt nach ihrer Zugehörigkeit zu den verschiedenen Teilstreitkräften und Dienstgradgruppen – in die Liste der ehrenamtlichen Richter eingetragen und schriftlich in das richterliche Ehrenamt berufen.

3. Voraussetzung

Zum ehrenamtlichen Richter kann jeder Soldat oder Reservist berufen werden, der mindestens sechs Monate Wehrdienst geleistet hat, soweit er nicht von der Übernahme des Ehrenamtes ausgeschlossen ist.

4. Ausschluss

Soldaten oder frühere Soldaten, die im laufenden oder vorhergegangenen Kalenderjahr in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsentziehung oder in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die im laufenden oder vorhergegangenen Kalenderjahr unanfechtbar Disziplinararrest verhängt worden ist, sind nicht zu benennen. Nicht zu benennen sind ferner Soldaten oder frühere Soldaten, über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Ein ehrenamtlicher Richter ist von einem bestimmten Verfahren ausgeschlossen, wenn er

  • Disziplinarvorgesetzter des angeschuldigten bzw. beschwerdeführenden Soldaten ist oder
  • demselben Bataillon o. ä. angehört (beide ehrenamtlichen Richter dürfen nicht demselben Bataillon angehören).

Das Amt eines ehrenamtlichen Richters ruht, wenn

  • gegen den ehrenamtlichen Richter ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder
  • ihm die Ausübung des Dienstes verboten ist.

Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn er

  • in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme verurteilt oder wenn gegen ihn unanfechtbar Disziplinararrest verhängt ist;
  • nicht mehr einem Truppenteil/einer Dienststelle angehört, für die das Truppendienstgericht zuständig ist;
  • den Dienstgrad einer anderen Dienstgradgruppe erhält;
  • aus dem Wehrdienst- oder Reservistenverhältnis ausscheidet.

5. Ablehnung

Die Ausübung des richterlichen Ehrenamtes gilt für Soldaten als militärischer Dienst, von dem sie für die Dauer der Heranziehung zu den Sitzungen der Truppendienstkammern bzw. Wehrdienstsenate freizustellen sind. Eine Ablehnung des Amtes ist also nicht vorgesehen. Eine Entbindung von einer einzelnen Sitzung darf nur aus zwingenden Gründen mit Zustimmung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer erfolgen; militärischer Dienst bildet nur dann einen zwingenden Grund, wenn die Ausübung gerade durch den in Frage kommenden ehrenamtlichen Richter besonders wichtig ist. Der Grund für die Abweichung und die Zustimmung des Vorsitzenden sind aktenkundig zu machen. Wird von der Liste der ehrenamtlichen Richter abgewichen, ist der übergangene ehrenamtliche Richter zu der nächsten Sitzung heranzuziehen.

6. Heranziehung

Regelmäßig verhandeln

  • die Truppendienstkammer in der Besetzung mit einem (zivilen) Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei (militärischen) ehrenamtlichen Richtern;
  • der Wehrdienstsenat in der Besetzung mit drei (zivilen) Berufsrichtern und ebenfalls zwei (militärischen) ehrenamtlichen Richtern.

Dabei müssen beide ehrenamtlichen Richter der Teilstreitkraft (Heer, Luftwaffe, Marine) und einer der Dienstgradgruppe (Generale, Stabsoffiziere, Hauptleute, Leutnante, Unteroffiziere mit Portepee, Unteroffiziere ohne Portepee und Mannschaften, sog. „Kameradenbeisitzer“) des angeschuldigten bzw. beschwerdeführenden Soldaten angehören. Der andere ehrenamtliche Richter muss grundsätzlich Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über dem angeschuldigten oder beschwerdeführenden Soldaten stehen. Ist der von dem Verfahren Betroffene ein Reservist, dem als früherer Berufs- oder Zeitsoldat ein Verstoß gegen die im Soldatengesetz normierten „nachwirkenden Pflichten“ vorgeworfen wird, muss der „Kameradenbeisitzer“ nicht nur dessen Dienstgradgruppe angehören, sondern ebenfalls Reservist sein.
Grundlage für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen der Kammern bzw. /Senate ist (ausschließlich) die in der jeweiligen Liste der ehrenamtlichen Richter festgeschriebene Reihenfolge, von der – das mit Verfassungsrang ausgestattete Gebot des gesetzlichen Richters beachtend – nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des Vorsitzenden aktenkundig abgewichen werden darf.

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XII. Berufsgerichtsbarkeit der Rechtsanwälte

Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist zuständig a) für Verwaltungssachen, etwa im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Erteilung und Widerruf) oder der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung, b) verhängt in Disziplinarsachen gegen Anwälte bei beruflichen Pflichtverletzungen „anwaltsgerichtliche Maßnahmen“, die nach § 114 BRAO von der einfachen Warnung über eine Geldbuße (bis zu 25.000 €) bis zur völligen Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft reichen können.
Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist eine staatliche Gerichtsbarkeit für besondere Sachgebiete. Der Grund liegt in der verfassungsrechtlichen Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch (und gerade) gegenüber den übrigen staatlichen Gerichtsbarkeiten. Sie besteht aus dem Anwaltsgericht (zuständig in erster Instanz für Disziplinarangelegenheiten), dem Anwaltsgerichtshof beim OLG/KammerG (in Verwaltungssachen und gegen Beschlüsse der Rechtsanwaltskammern) und dem Anwaltssenat des BGH.
Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ausschließlich Anwälte; der Anwaltsgerichtshof und der Anwaltssenat des BGH sind mit Anwälten und Berufsrichtern (des OLG/KammerG bzw. des BGH) besetzt. Die Anwälte werden ehrenamtlich tätig. Sie haben als ehrenamtliche Richter die Stellung eines Berufsrichters.
Der Anwaltsgerichtshof besteht aus Senaten in der Besetzung von drei Anwälten und zwei Berufsrichtern, den Vorsitz hat ein Anwalt. Er ist beim jeweiligen OLG (in Berlin Kammergericht) angesiedelt. Er entscheidet über Rechtsmittel gegen Urteile des AnwG und erstinstanzlich für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen.

Der Anwaltssenat des BGH besteht aus fünf Richtern, davon zwei Anwälte und drei Berufsrichter. Vorsitzender ist qua Gesetz der Präsident des BGH. Er entscheidet

  • in zweiter Instanz vor allem über Berufungen gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
  • in erster und letzter Instanz über Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz und der Rechtsanwaltskammer bei dem BGH sowie über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim BGH.

1. Berufung

Die Mitglieder des Gerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt aus einer Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer. Diese muss mindestens die Hälfte mehr Vorschläge als die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Gerichts enthalten. Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für fünf Jahre ernannt und können auch erneut berufen werden. Für die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes gelten diese Voraussetzungen entsprechend.

2. Voraussetzung

Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt werden, der der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Anwaltsgerichts angehört und in deren Vorstand gewählt werden kann.

3. Ausschluss

Mitglieder des Anwaltsgerichts(hofs) dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören und nicht bei der Rechtsanwalts- bzw. Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Sie dürfen auch keinem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.

4. Beendigung des Amtes und Amtsenthebung

Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts(hofs) endet, sobald die Mitgliedschaft in der zuständigen Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der der Ernennung entgegensteht. Über die Beendigung entscheidet der Anwaltsgerichtshof endgültig, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat.
Ein Mitglied eines Anwaltsgerichts(hofs) ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben, wenn

  • nachträglich bekannt wird, dass es nicht hätte ernannt werden dürfen;
  • nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;
  • es eine Amtspflicht grob verletzt.

Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. Gehört das betroffene Mitglied dem Anwaltsgerichtshof an, entscheidet ein Senat, dem das Mitglied nicht angehört. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.

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XIII. Berufsgerichte der übrigen freien Berufe

Berufsgerichte gibt es - neben den bereits erwähnten Rechtsanwälten - für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Architekten und Ingenieure. Für Berufe, die öffentliche Aufgaben übernehmen und in ihrer Tätigkeit der staatlichen Aufsicht unterliegen - Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater - übernehmen besondere Kammern und Senate der ordentlichen Gerichte Aufgaben, die denen eines Berufsgerichts entsprechen.

1. Heilberufe

Das berufsgerichtliche Verfahren richtet sich in erster Linie nach den Vorschriften der Kammer- oder Heilberufsgesetze; bei diesen Gesetzen handelt es sich um - in den einzelnen Bundesländern z. T. unterschiedliches Landesrecht. Ein solches Verfahren wird eingeleitet, wenn ein Die Berufsgerichte sind zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen Berufspflichten der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, psychologische Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die (mutmaßlich) gegen Pflichten aus der Berufsordnung verstoßen haben. Zumeist sind die Berufsgerichte bei den Verwaltungsgerichten angegliedert. In Baden-Württemberg, Niedersachsen und im Saarland sind die Berufsgerichte selbstständige Spruchkörper, die den Kammern angegliedert sind. Die Berufsgerichte sind in der Regel mit einem (in Berlin z. B. zwei) Berufsrichter(n) und zwei ehrenamtlichen Beisitzern aus dem Beruf des Beschuldigten besetzt. Ehrenamtlicher Beisitzer kann werden, wer Mitglied der jeweiligen Kammer ist.

2. Architekten und Ingenieure

Das Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Ein Beisitzer soll der Fachrichtung des Beschuldigten angehören und seinen Beruf in derselben Tätigkeitsart wie der Beschuldigte ausüben.

Das Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Ein Beisitzer soll der Fachrichtung des Beschuldigten angehören und seinen Beruf in derselben Tätigkeitsart wie der Beschuldigte ausüben.

3. Notare

Als Disziplinargerichte für Notare sind nach § 99 BNotO im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig. Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist (§ 101 BNotO). Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Disziplinargerichts als Notare bestellt sein. Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Notarkammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Zum Beisitzer kann nur ein Notar ernannt werden, der das 35. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung als Notar tätig ist. Ausschluss- und Entlassungsgründe sind in §§ 103, 104 BNotO geregelt.

4. Wirtschaftsprüfer

In berufsgerichtlichen Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen), in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt (§ 72 WPO). Im zweiten Rechtszug entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen) außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Berufsangehörige mit (§ 73 WPO). Im dritten Rechtszug entscheidet ein Senat des BGH (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim BGH) in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Richtern des BGH und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern. Die ehrenamtlichen Richter werden für den ersten und zweiten Rechtszug von der Landesjustizverwaltung und für den Bundesgerichtshof vom Bundesministerium der Justiz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie werden Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Aufsichtsstelle der Landesjustizverwaltung für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für den Bundesgerichtshof einreicht (§ 75 WPO). § 76 WPO regelt die Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und das Recht zur Ablehnung, § 77 WPO die Enthebung vom Amt. Die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Sitzungen erfolgt in der Reihenfolge einer Liste, die der Vorsitzende nach Anhörung der beiden ältesten der berufenen ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt (§ 79 WPO).

5. Steuerberater und –bevollmächtigte

In berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet

  • im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts in der Hauptverhandlung mit dem Vorsitzenden und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern (§ 95 StBerG);
  • im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluss des Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer Steuerberater oder zwei Steuerbevollmächtigte mit;
  • im dritten Rechtszug ein Senat des BGH bestehend aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.

Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs von der Landesjustizverwaltung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Vorstände der Steuerberaterkammern der Landesjustizverwaltung einreichen. Für die ehrenamtlichen Richter beim BGH tritt an die Stelle der Landesjustizverwaltung das für Justiz zuständige Bundesministerium. § 100 StBerG regelt die Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung, § 101 StBerG die Enthebung vom Amt des Beisitzers.

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